Präambel
Der demografische Wandel und die Digitale Transformation erfordern und bedingen auch neue Formen der Versorgung im Bereich der Pflege, Betreuung und Gesundheit. Der Verein Care Valley – Netzwerk für Pflege, Betreuung und Gesundheit e.V. versteht sich als Akkumulationspunkt für Forschung, Entwicklung, Evaluation und Unterstützung der Inbetriebnahme von Dienstleistungen, Services und Produkten in diesem Bereich. Innerhalb des Netzwerkes liegt der Focus auf sozialen Innovationen.
Das Netzwerk wendet sich an
o Politik
o Wirtschaftsunternehmen und deren Verbände
o Handwerk
o Hochschulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen
o Gebietskörperschaften
o Leistungserbringer und Leistungsträger für Pflege, Betreuung und Gesundheit
o Freie Berufe
o Zivilgesellschaft und
o Interessierte Personen.
Das Netzwerk für Pflege, Betreuung und Gesundheit strebt an, in der Region Schwaben neben
dem Spitzencluster „Medical Valley“ (Franken) und „BioM“ (Oberbayern) einen weiteren bayerischen
Forschungs- und Wirtschaftsschwerpunkt zu bilden.
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
o den demografischen Wandel als Herausforderung und Chance zu begreifen
o aktive Wirtschafts- und Standortpolitik für die Region Schwaben zu unterstützen
o eine Modellregion zu etablieren, in der soziale Innovationen entwickelt und erprobt
werden
o zukunftsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen
o sozialen Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, neue Dienstleistungen und Produkte
zu nutzen
o zusammen mit „DigitalCare“ einen aktiven Beitrag für eine digitale Infrastruktur für
Pflege, Betreuung und Gesundheit zu leisten
o für die Forschung angepasste Kooperationsformen mit Leistungserbringern, Wirtschaftsunternehmen,
Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft zu ermöglichen und
o den zivilgesellschaftlichen Dialog im Kontext von Pflege, Betreuung und Gesundheit voranzutreiben.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Care Valley – Netzwerk für Pflege, Betreuung und Gesundheit e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg einzutragen. Sitz des Vereins ist Augsburg.
§ 2 Zwecke des Vereins
(1) Der erste Zweck des Vereins ist es, in der Region Schwaben und in Bayern die Kompetenzen
Pflege, Betreuung und Gesundheit zu stärken, als Dachmarke zu bündeln und international
zu positionieren. Dies wird durch folgende Aktivitäten angestrebt:
a) Unterstützung von Forschung und Entwicklung
o Initiierung und Unterstützung zukunftsweisender auch „public-private-partnerships“
zur Förderung der Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitsforschung
o Akquisition von Partnern, Fördermitteln sowie politischer Unterstützung für internationale
Leitprojekte und innovative Produktentwicklungen aus den relevanten
Schlüsseltechnologien, insbesondere auf den Gebieten der
• Robotik, Informations-und Kommunikationstechnologien mit integrativen
und interoperativen Datensystemen für das Prozessmanagement, Carepath
ways und e-Health,
• Telemedizinische und AAL Anwendungen, der Werkstoff-Forschung, der
Forschung im Bereich Mensch-Technik Interaktion, der gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen und Auswirkungen der Digitalisierung inkl. Versorgungsforschung,
der medizinischen, pflegerischen und gesundheitlichen
Versorgung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung im häuslichen,
teilstationären und stationären Umfeld.
o Anwendung in allen Bereichen der Pflege, Betreuung und Gesundheit.
b) Unterstützung des Wissenschafts- und Technologietransfers und der Firmengründung
o Anwerbung und Durchführung von Firmengründungen in der Region durch nationale
und internationale Unternehmen der Informations- und Kommunikationsbranche,
Maschinenbau, und des Pflege- und Betreuungsmanagements in
Kooperation mit dem bestehenden Netzwerk
o Besondere Bemühung um Startups, deren neue Produktideen vielseitige und erfahrene
Beratung brauchen, um am Markt zu bestehen
c) Kommunikation nach innen und außen
o Verbesserung der Querschnittskommunikation innerhalb von Forschung, Entwicklung
und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen für Pflege Betreuung
und Gesundheit durch eine web-basierte, Plattform im akademischen, wirtschaftlichen,
medizinischen und betreuerischen Umfeld der Region
o Darstellung der regionalen Sozial- und Gesundheitswirtschaft, der Ärzteschaft,
der Pflege und der Dienstleister auf regionalen und überregionalen Veranstaltungen
sowie gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Profilierung der Region
als Spitzencluster innovativer Pflege- Betreuungs- und Gesundheitsprodukte
und Dienste.
(2) Der zweite Zweck des Vereins besteht in der Förderung einer Bürgerbeteiligung am
wissenschaftsbasierten Fortschritt der Pflege, Betreuung und Gesundheit von älteren Menschen
und Menschen mit Behinderung. Die Kommunen, die Gesundheitsbehörden, die Träger
von Einrichtungen und Diensten der Region sollen in ihrem Bemühen um Früherkennung, Prä-
vention, Rehabilitation sowie Pflege- und Betreuung unterstützt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische
Personen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter. Durch die
Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres, die spätestens drei
Monate
b) vorher dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein muss; durch
das Ableben des Mitgliedes
c) bei Personenvereinigungen durch die Beendigung und bei juristischen Personen durch
den Verlust der Rechtsfähigkeit
d) durch Ausschluss
(2) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes
des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
e) Wichtige Gründe sind u.a. die Nichtbezahlung der Beiträge 3 Monate nach Fälligkeit
oder ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
f) Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand
des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen
sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu befolgen und die festgesetzten Beiträge bei Erhalt der Rechnung zu zahlen.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
(4) Die Mitglieder sind beitragspflichtig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand gem. § 26 BGB
b) die Geschäftsführung
c) die Mitgliederversammlung
d) der wissenschaftliche Beirat.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie 2 bis 6 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende und der 1. und 2. Stellvertreter haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis (§ 26 BGB).
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Vergabe von Mitteln im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Projekte. Er hat sicherzustellen, dass die Vergabe von Mitteln nur im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens und entsprechend dem Zweck des Vereins nur für die beschlossenen Projekte Verwendung findet.
(4) Der Vorstand schlägt die Höhe der Förder- und Mitgliedsbeiträge vor.
(5) Dem Vorstand obliegt die Einrichtung von Arbeitskreisen (s. § 14).
(6) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis in der folgenden Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstands durch den Vorsitzenden in schriftlicher oder in Textform herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem solchen Verfahren einverstanden sind. Die so gefassten Beschlüsse müssen von allen Vorstandsmitgliedern binnen 48 Stunden in schriftlicher oder in Textform bestätigt werden.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung kann vom Vorstand auf einen vom Vorstand mehrheitlich bestimmten Geschäftsführer übertragen werden. Der Geschäftsführer hat Sitz ohne Stimme im Vorstand.
(2) Die Geschäftsführung arbeitet im Rahmen der Vereinsziele, der Satzung und des Budgets. Sie organisiert die Vereinsabläufe, informiert zeitnah den Vorstand und setzt die Beschlüsse der Vereinsorgane um. Sie ist dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig und führt die Konten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Geschäftsführung Arbeitskreise bilden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr oder bei Bedarf, ferner auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-MailAdresse
verschickt ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
b) Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das folgende Geschäftsjahr;
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung der Mitgliedsbeiträge
f) als Einspruchsorgan gegen die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds;
g) Wahl von 2 Kassenprüfern
h) Berufung der Mitglieder des Beirates.
§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine weitere Versammlung fristgerecht einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl den Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend ist, bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt hat.
§ 13 Wahlen
Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.
§ 14 Arbeitskreise
(1) Die Einrichtung von Arbeitskreisen dient der thematischen Vertiefung der Arbeit des Vereins gemäß Satzungszweck.
(2) Der Vorstand entsendet mindestens ein Vorstandsmitglied in jeden Arbeitskreis.
(3) Die Arbeitskreise berichten dem Vorstand zu jeder Vorstandssitzung, mindestens jedoch vierteljährlich.
§ 15 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Dabei gelten folgende Ausnahmen:
a) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein wissenschaftlicher Beirat, im Weiteren Beirat genannt, errichtet werden.
(2) Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag der Vorsitzenden durch den Vorstand berufen.
(3) Aus der Mitte der Beiratsmitglieder wird ein Vorsitzender mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Der Beirat übermittelt die Ergebnisse seiner Beratungen in schriftlicher Form an Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 17 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Universität Augsburg, die es zur Förderung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Pflege, Betreuung und Gesundheit im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18 Niederschriften
Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Vereins sind Niederschriften anzufertigen.
§ 19 Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Augsburg.
Version 1.0
Stand 10.08.2017